Ebene 4

A. Vor dem Stadion

A,B

1. 240 I (Gewalt, Drohung); II; 25 II -> bezgl. jedes Türken

a) Tb

aa) subj.Tb

- Gemeinsamer Tatentschluß (+)

bb) obj. Tb

- Drohung mit Gewalttätigkeiten (+)

- Gewalt?

- P : Keine "harte" Gewalt (z.B. Schläge)

- Abs. II

- falls Gewalt (+) gleichwohl keine Indizwirkung für Abs. II, da nur "weiche" Gewalt, aber Mittel und Zweck jeweils negativ, also glatt (+)

b) Rw (+) und Schu (+) (wird künftig nicht mehr eigens erwähnt, soweit ebenfalls so).

Konk.: 52 I Var. 2 (5 Türken)

2. 241 I (ihn) -> bezgl. jedes Türken

- anderer (+)

- Verbrechen zw. ( 224?)

Jedenfalls: Gesetzeskonkurrenz (Spezialität des 240)

3. 125 I Nr.1. (Menschen), Nr.2. Var. 1 (Täter)

- Nr. 1. Gewalttätigkeit (-)

- Nr. 2.

P : Menschenmenge? - 10 Rocker

4. 130 I Nr. 1 (Gewalt - oder Willkürmaßnahmen)

- Teile der Bevölkerung - Gastarbeiter (+)

- gegen - Ruf nicht nur gegen 5 Einzelpersonen (+)

- Aufforderung zu Gewalt - oder Willkürmaßnahmen

P : Bloße Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen?

5. 185 -> 5 Türken (oder aller in der Bundesrepublik lebenden Türken unter einer Kollektivbezeichnung)

- Beleidigung

- P : Ehrverletzung durch Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen?

B. Prügelei

I. A

1. 212 I; 22; 23 I -> Türken

2 Vorprüfungen

- Versuch strafbar (+)

- Vollendung ausgeblieben

- P : Aberratio ictus - gleichwertiges Objekt

- Tatentschluß (+)

- Unmittelbares Ansetzen - Steinwurf (+)

Erg (+)

2. 211 I, II Gr. 2 (Heimtücke)

- Heimtücke - keine Arglosigkeit (-)

3. 223 Var. 1,2; 223 a I Var. 1 (Stein = gefährliches Werkzeug), 4

- P: Verhältnis zu 212

4. 222 -> Zuschauer

- glatt (+)

IK ( 52 I Var.1) -> 1.

5. 227 (Schlägerei, Angriff, Tod)

- Angriff (+)

- Schlägerei - ab 3 Personen (+)

- nicht ohne sein Verschulden hineingezogen (+)

- Tod (objektive Strafbarkeitsbedingung) (+)

II. B

227 (Schlägerei, Angriff, Tod)

P : Tod während vorübergehender Kampfunfähigkeit des B

C. Zeugenaussage

I. Z

1. 153 (Gericht, Zeuge); 154

a) Tb (+)

b) RW

- 34 ?

- Notstandslage (Dauergefahr für das Leben) (+)

- Notstandshandlung - kein milderes Mittel, insbesondere Anzeige bei der Polizei nicht ausreichend und Aussageverweigerung im Hinblick auf Ordnungs- und Erzwingungshaft nicht zumutbar (+)

- Interessenabwägung

- P : Lebensrettung vs. Rechtspflege?

c) Schuld

- 35

- Notstandslage (wie b) (+)

- Notstandshandlung (wie b) (+)

- Keine Einschränkung durch die Zumutbarkeitsklausel - Z hat die Gefahr nicht etwa durch seine Beobachtung i.S.d. 35 I 2 Var.1 verursacht, da hierfür Pflichtwidrigkeit erforderlich wäre (+)

Erg: (-)

2. 258 I (rechtswidrige Tat, zum Teil, wissentlich); IV; 22; 23 I

- 2 Vorprüfungen

- Versuch strafbar (+)

- Vollendung ausgeblieben (vernünftige SV-Auslegung) (+)

Tb glatt (+)

Schu: 35 (wie 1.)

Erg: (-)

3. 145 d II Nr. 1

- Täuschen über den Beteiligten - bloße Aussage, nichts zu wissen (-)

Erg: (-)

II. A

1. 154; 26; 29

- an sich glatt (+)

- P : Verhältnis zu 160?

- 157

- P : Ist A als Anstifter in der Zwangslage des 157?

2. 258; 22; 23 I; 26

- glatt (+)

- Abs. V (+)

Erg: (-)

Normalfallkommentar

Zu A 1:

Bei der Nötigung ist klausurentaktisch eine Bejahung der Gewalt ratsam. Sie gibt Gelegenheit, sich mit der jüngsten Rechtsprechung zu Blockadefällen zu befassen, wobei der Unterschied des vorliegenden Falles herauszuarbeiten wäre (kein "gewaltfreier" Widerstand).

Zu B I 1

Der SV sagt nicht, ob A mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz handelte. Ersterenfalls kommt man zu mehr Problemen, weshalb der SV - nach gebührenden Zweifeln - in diesem Sinne auszulegen ist (faustgroßer Stein...)

Zu B I 3

Der Streit um das Verhältnis der die Körperverletzungsdelikte zu den Tötungsdelikten ist letztlich ohne Bedeutung, so daß das Problem nicht ausgewalzt werden darf.

Zu B I 5

Die objektive Strafbarkeitsbedingung wird aufbaumäßig im Anschluß an den (objektiven und subjektiven) Tatbestand gebracht.